Hierunter fallen Personen, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder der Mobilität täglich rund um die Uhr,
auch nachts, der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen
Versorgung benötigen. Der erforderliche Zeitaufwand für die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung
muss wöchentlich im Tagesdurchschnitt 5 Stunden betragen, wobei hiervon mehr als 4 Stunden auf die Grundpflege entfallen müssen
Gemäß § 36 Abs. 4 SGB XI können die Pflegekassen in besonders gelagerten Einzelfällen, zur Vermeidung von Härtefällen,
wenn regelmäßig, mehrfach auch in der Nacht Hilfe geleistet werden muss, zusätzliche Pflegesachleistungen ( bis insgesamt 1.688,00,- € ) gewähren.